§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/34#abs-1 (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/34#abs-2 (2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/34#abs-3 (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 34 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 05.06.2025 – 13 LB 259/23Zitiert von 1
- VGH Hessen, 28.08.2025 – 3 B 1329/25Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 01.02.2021 – 2 K 7474/19Zitiert von 1
- VGH Bayern, 26.05.2023 – 10 ZB 22.2550Zitiert von 6
- VG München, 15.06.2022 – M 12 K 21.6331
- VG Saarland Saarlouis, 24.11.2015 – 6 L 429/15Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.05.2026 – 18 B 385/26
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 7 K 8657/25Zitiert von 2
- VG Köln, 11.02.2026 – 5 L 3093/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.